AGB


Allgemeine Geschäftsbedingungen der Funkhaus Würzburg Studiobetriebs GmbH


1. Geltungsbereich

Die nachfolgenden AGB gelten für alle Werbeaufträge zwischen der Funkhaus Würzburg Studiobetriebs GmbH („Funkhaus Würzburg“) und Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen („Auftraggeber“).

a) „Werbeaufträge“ sind Verträge über Erstellung, die Verbreitung von Werbung im Rundfunk inklusive des Internets (inklusive z.B. Webradio, Mobile, Apps, Websites, „Social Media“ etc.) aller Werbeplattformen und Produkte von Funkhaus Würzburg.

b) Die AGB gelten für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber - auch dann, wenn auf sie im Einzelfall nicht nochmals ausdrücklich Bezug genommen wird.

2. Abweichende / Entgegenstehende AGB

Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, es sei denn, Funkhaus Würzburg hat ihrer Geltung ausdrücklich zurechenbar in Textform zugestimmt. Diese AGB gelten auch dann, wenn Funkhaus Würzburg den Auftrag in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftraggebers vorbehaltlos ausführt.

3. Vertragsschluss, Buchung und Rücktritt

a) Werbeaufträge werden innerhalb eines Kalenderjahres abgewickelt. Vertragsjahr ist ausschließlich das Kalenderjahr.

b) Der die Buchung auslösende Werbeauftrag muss mindestens fünf Arbeitstage vor dem gewünschten Sendetermin erfolgen.

c) Ein Werbeauftrag kommt, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, erst durch Annahme des Auftrags durch Funkhaus Würzburg in Schrift- oder Textform zustande. Neben- und Änderungsabreden bedürfen der gleichen Form.

4. Einschaltung von Werbeagenturen

a) Erteilt eine Werbeagentur Aufträge, so geschieht dies auf eigenen Namen und auf eigene Rechnung.

b) Aufträge von Werbeagenturen werden nur angenommen, wenn der Werbungtreibende namentlich bezeichnet ist. Funkhaus Würzburg ist berechtigt, einen Mandatsnachweis zu verlangen.

c) Werbeagentur tritt mit Auftragserteilung die Zahlungsansprüche gegen ihren Kunden aus dem der Forderung zugrunde liegenden Vertrag an Funkhaus Würzburg ab. Funkhaus Würzburg nimmt diese Abtretung hiermit an (Sicherungsabtretung). Funkhaus Würzburg ist berechtigt, die Abtretung gegenüber dem Kunden der Werbeagentur offenzulegen, wenn die Forderung nicht innerhalb eines Monats nach Fälligkeit beglichen ist. Die Abtretung der Forderung gegenüber ihrem Kunden erfolgt dabei rein sicherheitshalber und nicht an Erfüllung statt. Die von Funkhaus Würzburg gegenüber Werbeagentur bleibt daher bis zur vollständigen Begleichung der Forderung auch im Falle der Geltendmachung des Zahlungsanspruchs gegenüber dem Werbetreibenden bestehen.

d) Mit Einwilligung der eingeschalteten Werbeagentur und Zustimmung von Funkhaus Würzburg kann während der Abwicklung des Werbeauftrags eine andere Werbeagentur an die Stelle der eingeschalteten Werbeagentur treten.

5. Verbundwerbung

Verbundwerbung (Werbemittel, das von mehreren wirtschaftlich getrennten Unternehmen zur gemeinsamen Werbung eingesetzt wird) bedarf in jedem Einzelfall der schriftlichen Einwilligung durch Funkhaus Würzburg

6. Preise, Abrechnung

a) Hinsichtlich der Vergütung sind die jeweils bei Zustandekommen des Werbeauftrags für die jeweiligen Ausstrahlungstermine geltenden Vorgaben und Vereinbarungen unter Berücksichtigung der darin ggf. genannten Rabatte, maßgeblich. Für Sonderplatzierungen und Sonderformate sind Preisaufschläge möglich.

b) Die Umsatzsteuer ist nicht in den Preisen enthalten und ist in gesetzlicher Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

c) Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, werden Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. fällig. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens durch Funkhaus Würzburg bleibt vorbehalten. Funkhaus Würzburg behält sich für den Fall eines Zahlungsverzugs vor, die weitere Durchführung des Werbefunkauftrages einzustellen sowie den ihr durch die Einstellung entstandenen Schaden dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Durch die Einstellung der Ausstrahlung entsteht dem Auftraggeber kein Ersatzanspruch.

d) Einwendungen gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit einer Rechnung hat der Auftraggeber spätestens innerhalb von 14 Arbeitstagen ab Rechnungsdatum schriftlich oder in Textform geltend zu machen.

e) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Funkhaus Würzburg anerkannt sind.

f) Wird Funkhaus Würzburg eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach Vertragsschluss bekannt, bestehen aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit bzw. Kreditwürdigkeit des Auftraggebers oder liegt ein sonstiger wichtiger Grund vor, der Funkhaus Würzburg zur Kündigung des Vertrags berechtigen würde, ist Funkhaus Würzburg berechtigt, die Verbreitung/Ausstrahlung weiterer Werbung ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel davon abhängig zu machen, dass die Gegenleistung im Voraus bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird. Funkhaus Würzburg kann eine angemessene Frist bestimmen, innerhalb deren der Auftraggeber nach seiner Wahl die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann Funkhaus Würzburg vom Vertrag zurücktreten.

g) Preisänderungen sind mindestens 6 Wochen vor Inkrafttreten gegenüber dem Auftraggeber bekannt zu geben. Der Auftraggeber kann in diesem Fall zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Preisänderung vom Vertrag zurücktreten. Er hat dies Funkhaus Würzburg gegenüber unverzüglich nach Bekanntgabe der Preisänderung schriftlich mitzuteilen. Mit Inkrafttreten einer neuen Preisliste verlieren alle bisherigen Preislisten ihre Gültigkeit.

7. Nutzungsrechte

a) Der Auftraggeber garantiert, dass Funkhaus Würzburg für Werbeeinschaltungen nur solche Ton-, Bild- und sonstigen Daten bzw. Datenträger („Sendeunterlagen“) übersandt werden, für die er sämtliche zur Nutzung erforderlichen Urheber- und Leistungsschutzrechte rechtmäßig erworben und vergütet hat, auch soweit sie für die Herstellung von Daten verwendet worden sind.

b) Werbeeinschaltungen haben den aktuellen Gesetzen und Staatsverträgen und den vom Zentralverband der deutschen Werbewirtschaft e.V. (ZAW) bzw. den vom Deutschen Werberat anerkannten Verhaltensregeln zu entsprechen. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für den Inhalt der Funkhaus Würzburg zur Verfügung gestellten Sendeunterlagen und haftet für deren rechtliche Zulässigkeit.

c) Auftraggeber räumt Funkhaus Würzburg das Nutzungsrecht an überlassenen Sendeunterlagen ein und zwar zeitlich, örtlich und inhaltlich in dem für die Durchführung des Auftrags erforderlichen Umfang. Das Nutzungsrecht wird in allen Fällen örtlich unbegrenzt übertragen und berechtigt zur Ausstrahlung mittels aller bekannten technischen Verfahren sowie aller bekannten Formen. Davon erfasst ist auch das Recht zur gleichzeitigen, unveränderten Verwertung in Online-Medien aller Art, einschließlich Internet, d. h. das Recht, Sendeunterlagen an eine Vielzahl potenzieller Nutzer mittels analoger, digitaler oder anderweitiger Speicher- bzw. Datenübertragungstechniken via elektromagnetischer Wellen durch Leitungsnetze jedweder Art oder Funk derart zu senden, dass diese die Sendeunterlagen parallel zu allen anderen Formen im Bereich Audio über Online-Medien (z.B. Internet) empfangen und wiedergeben können, gleichgültig welches Empfangsgerät hierbei zum Einsatz kommt.

d) In der Rechteübertragung ist auch das Recht von Funkhaus Würzburg enthalten, für denjenigen, der schriftlich glaubhaft macht, in seinen Rechten betroffen zu sein, einen Mitschnitt zu fertigen und ihm diesen Mitschnitt auszuhändigen. Funkhaus Würzburg ist nicht dazu verpflichtet, die Rechtmäßigkeit der Nutzung zu überprüfen. Ebenso ist Funkhaus Würzburg berechtigt, für dritte Auftraggeber einen Mitschnitt des gesamten Werbeblockes zu Anhörzwecken/ Ansichtszwecken zu fertigen, in denen neben dem Werbespot des dritten Auftraggebers auch der Werbespot des Auftraggebers im Ganzen oder in Teilen enthalten sein kann. Funkhaus Würzburg wird im Zusammenhang mit der Überlassung des Mitschnitts an dritte Auftraggeber darauf hinweisen, dass eine darüber hinausgehende Nutzung nicht erlaubt ist.

e) Der Auftraggeber gestattet Funkhaus Würzburg, sämtliche Sendeunterlagen, insbesondere Bild- und Tonträger, zeitlich und örtlich uneingeschränkt, beliebig oft, ganz oder in Teilen in allen Medien zum Zwecke der Eigenwerbung und Kundenberatung unentgeltlich zu nutzen, soweit er über entsprechende Rechte verfügt. Eingeschlossen ist insbesondere das Recht, Sendeunterlagen in branchenüblicher Weise auf der Internetpräsenz, in Imagefilmen, in Printmedien, in Präsentationen, auf Messen etc. zum Zwecke der Eigenwerbung und Kundenberatung zu nutzen.

8. Einreichung der Sendeunterlagen

a) Auftraggeber verpflichtet sich, Sendeunterlagen in technisch einwandfrei verwertbarer Form für die Werbesendung spätestens sieben Werktage vor dem ersten Ausstrahlungstermin kostenfrei zur freien Verfügung zu stellen.

b) Wenn Werbesendungen aufgrund eines Verstoßes gegen die Mitwirkungspflichten des Auftraggebers nicht oder nicht in der gewünschten Art und Weise zur Ausstrahlung gelangen, wird Funkhaus Würzburg dies dem Auftraggeber begründen. Die Vergütungspflicht des Auftraggebers bleibt hiervon unberührt.

c) Funkhaus Würzburg behält sich vor, Angebote auf Abschluss eines Werbeauftrags i.S.v. Ziffer 1 abzulehnen. Eine Ablehnung ist insbesondere dann möglich, wenn der Inhalt des Spots gegen rechtliche Bestimmungen oder die Interessen des Auftraggebers verstößt. Auch nach Zustandekommen eines Werbeauftrags behält sich Funkhaus Würzburg das Recht vor, Sendeunterlagen wegen ihrer Herkunft, wegen ihres Inhalts oder ihrer technischen Form zurückzuweisen. Der Auftraggeber wird unverzüglich zu benachrichtigt. Die Gründe der Ablehnung werden dem Auftraggeber mitgeteilt.

d) Der Auftraggeber verpflichtet sich, die für die Abrechnung mit der GEMA notwendigen Angaben, insbesondere Produzent, Komponist, Titel und Länge der verwendeten Musik, zusammen mit den Einschaltplänen an Funkhaus Würzburg zu übermitteln. Spätestens bei Übersendung der Einschaltpläne hat der Auftraggeber ausdrücklich zu erklären, ob bei der Herstellung von Sendeunterlagen Industrietonträger, verwendet worden sind. In diesem Fall verpflichtet sich der Auftraggeber, neben den vorstehend genannten Daten, zudem den Namen des Labels, Label Code, Titel des Tonträgers sowie Tonträger-Nr. aufzuführen. Wird eine diesbezügliche Erklärung nicht eingereicht, versichert damit der Auftraggeber, dass bei der Herstellung der Sendeunterlagen Industrietonträger nicht verwendet worden sind.

9. Verschiebung der Werbeausstrahlung

a) Funkhaus Würzburg gewährleistet die ordnungsgemäße Ausführung der Werbeaufträge, insbesondere die ordnungsgemäße Ausstrahlung. Die vereinbarten Sendezeiten werden nach Möglichkeit eingehalten, wobei jedoch eine Gewähr für die Ausstrahlung in bestimmten Werbeblöcken innerhalb einer Werbestunde oder in bestimmter Reihenfolge nicht gegeben wird. Ein Anspruch auf Konkurrenzausschluss besteht nicht.

b) Kann eine Werbesendung wegen höherer Gewalt oder aus sonstigen von Funkhaus Würzburg nicht zu vertretenden Umständen wie z.B. technischer Störungen nicht zum vereinbarten Zeitpunkt ausgestrahlt werden, so wird sie nach Möglichkeit vorverlegt oder nachgeholt. Bei einem teilweisen Ausfall eines oder mehrerer Sender wird das Geld anteilig berechnet bzw. gutgeschrieben, sofern mehr als ein Drittel der Gesamtreichweite nicht erreicht wird. Hiervon wird der Auftraggeber in Kenntnis gesetzt. Weitergehende Ansprüche gegenüber Funkhaus Würzburg sind ausgeschlossen.

c) Bei nicht ordnungsgemäßer Ausführung, die den Zweck der Werbeaussage nicht nur unerheblich beeinträchtigt, hat der Auftraggeber Anspruch auf eine einwandfreie Ersatzausstrahlung in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Werbeaussage beeinträchtigt wurde. Kommt an Funkhaus Würzburg zu übermitteln diesem Anspruch nicht binnen angemessener Frist nach, so kann der Auftraggeber - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung um den entsprechenden Betrag mindern.

d) Der Auftraggeber hat den ausgestrahlten Werbeauftrag bei der ersten Ausstrahlung auf seine Vertragsgemäßheit zu überprüfen und an Funkhaus Würzburg zu übermitteln alle etwa erkennbaren Mängel unverzüglich unter genauer Bezeichnung der Beanstandung schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Auftraggeber die rechtzeitige und formgerechte Anzeige, so gilt die Ausstrahlung als genehmigt.

e) Mängelansprüche, die nicht auf Schadensersatz gerichtet sind, verjähren in einem Jahr. Dies gilt nicht bei einer vorsätzlichen Pflichtverletzung oder bei einer Verletzung von Garantien.

f) Für auf Schadensersatz gerichtete Ansprüche gelten zudem die Regelungen der nachfolgenden Ziffer 10.

10. Begrenzung von Schadensersatzansprüchen

a) Funkhaus Würzburg haftet dem Auftraggeber nicht für einfache Fahrlässigkeit.

b) Nachgewiesene Schadensersatzansprüche gegen Funkhaus Würzburg oder Erfüllungsgehilfen von Funkhaus Würzburg verjähren bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung innerhalb eines Jahres.

c) Haftungsbeschränkungen in diesen AGB finden keine Anwendung auf Schadensersatzansprüche - gleich aus welchem Rechtsgrund - sofern die jeweilige Partei, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich ihre Pflichten verletzt haben oder es sich um Schadensersatzansprüche bei Verletzungen des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit handelt. Werden wesentliche Vertragspflichten verletzt, so gilt der Haftungsausschluss auch nicht, wenn fahrlässig gehandelt wurde. Die Haftung ist in diesen Fällen auf vertragstypische und vorhersehbare Schäden begrenzt. Vertragswesentlich ist die Verpflichtung des Auftraggebers zur Überlassung technisch und rechtlich einwandfreier Sendeunterlagen.

11. Datenschutz

Erhält das auftraggebende Unternehmen im Rahmen einer Aktion oder eines Gewinnspiels (als kooperierendes Unternehmen) personenbezogene Daten von Dritten (z.B. Gewinnspielteilnehmer), verpflichtet sich das Unternehmen, diese Daten ausschließlich zum Zwecke der Aktion oder des Gewinnspiels datenschutzkonform zu speichern und zu verarbeiten (z.B. Auslosung des Gewinners und zweckgebundene Kontaktaufnahme). Sofern keine gesonderte Einwilligung der Dritten vorliegt (z.B. über das Gewinnspielformular), dürfen deren personenbezogene Daten ausdrücklich nicht zweckentfremdet gespeichert und verarbeitet werden (z.B. zu Marketingzwecken).

Sobald der Geschäftszweck der Durchführung der Aktion oder des Gewinnspiels erfüllt ist, müssen alle Daten der Dritten innerhalb von 2 Monaten nach Beendigung der Aktion oder des Gewinnspiels gelöscht werden. Daten der Gewinner können länger einbehalten werden, um z.B. Rückfragen zu den Gewinnen beantworten oder die Gewinnleistungen erfüllen zu können. Des Weiteren bestehen bei Gewinnerdaten auch steuer- und handelsrechtliche Aufbewahrungsfristen und gesetzliche Vorgaben, die eine längere Aufbewahrungsdauer verlangen.

12. Höhere Gewalt, Rücktritt des Auftraggebers

Im Falle höherer Gewalt kann jeder Vertragsteil mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, dass Funkhaus Würzburg die Leistung bereits erbracht hätte. Funkhaus Würzburg ist verpflichtet, Auftraggeber das auf ausgefallene Werbeschaltung(en) entfallende Entgelt zurück zu gewähren. Weitergehende Ansprüche stehen dem Auftraggeber nicht zu. Zur höheren Gewalt gehören insbesondere Aufruhr, Feuer, Stromausfall, Sturmschäden, Streik, Aussperrung, Schäden durch Bauarbeiten und ähnliche Ereignisse, die Funkhaus Würzburg nicht zu vertreten hat.

13. Haftung des Auftraggebers und Freistellung von Ansprüchen Dritter

Verletzt der Auftraggeber oder dessen Erfüllungsgehilfe schuldhaft eine Vertragspflicht, so hat der Auftraggeber Funkhaus Würzburg von etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen. Dies gilt insbesondere im Falle von schuldhaften Verletzungen der in den Ziffern 7 a), 7 b) und/oder 7 d) genannten Pflichten.

14. Vertraulichkeit

a) Die Parteien sind verpflichtet, vertrauliche und schutzwürdige Angelegenheiten der jeweils anderen Partei, die ihr aus oder im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit anvertraut oder bekannt werden, geheim zu halten und nicht für eigene oder fremde Zwecke, sondern nur zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung im Rahmen des Auftrags zu verwenden. Vertraulich sind alle Informationen oder Unterlagen einer Partei, deren vertraulicher Charakter sich eindeutig aus ihrer Natur ergibt, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse.

b) Veröffentlichungen aller Art, die im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit stehen, sind generell nur mit vorheriger Zustimmung der jeweils anderen Partei erlaubt.

c) Die Geltung der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen bleibt unberührt.

15. Schlussbestimmungen

a) Sollten einzelne Teile der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Teile unberührt. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Aschaffenburg. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

b) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Stand: 18.04.2023

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